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01.04.2023
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    VERANTWORTLICH FÜR DEN INHALT:  
    Holger Halisch
Müller & Baum GmbH & Co. KG
Birkenweg 52
59846 Sundern (Hachen)

Telefon: 029 35 / 801 - 0

http://www.mueba.de
 
       
     
       
    GmbH Geschäftsführer  
    Joachim Müller
Jürgen Schäfer
 
       
    HANDELSREGISTEREINTRAG:  
    Handelsregister
Amtsgericht Arnsberg
HRA 1008
HRB 614
 
       
    UMSATZSTEUER-
IDENTIFIKATIONSNUMMER:
 
    DE 123885504  
     
       
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    agb  
       
     
       
    ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN  
       
    1.0 Geltung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen und sonstige Leistungen der Müller & Baum GmbH & Co. KG (nachfolgend Verkäufer genannt). Für künftige Geschäftsbeziehungen gelten sie im Verkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen auch ohne nochmalige gesonderte Vereinbarung. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Bedingungen wird hiermit widersprochen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung durch den Auftraggeber gelten diese Bedingungen als angenommen, selbst wenn der Auftraggeber zuvor auf seine Bedingungen verwiesen hat. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Aus der Ausführung eines erteilten Auftrages kann die Wirksamkeit anderslautender Bedingungen des Auftraggebers nicht abgeleitet werden. Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben, gelten für die Rechtsbeziehungen zum Auftraggeber ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen.

2.0 Vertragsabschluss
2.1 Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Bestellungen des Auftraggebers werden erst mit unserer in Textform gehaltenen Auftragsbestätigung (auch Rechnung oder Lieferschein) verbindlich.
2.2 Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sowie getroffener Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt. Dies gilt auch für eine Abänderung dieser Schriftformklausel.
2.3 Die in unseren Prospekten Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Bestimmte Produkteigenschaften werden damit nicht zugesichert.
2.4 Unsere Außendienstmitarbeiter oder Vertreter sind zum Abschluss von Verträgen nicht bevollmächtigt.

3.0 Preisstellung
3.1 Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Werk oder ab Lager des Verkäufers zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und Verpackung.
3.2 Ändern sich in der Zeit nach Auftragseingang bis zur Fertigstellung der bestellten Ware ohne unser Verschulden die von uns entrichtenden Lohn-, Material- und/oder Fertigungskosten, so dass die von uns nachzuweisenden und nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu ermittelnden Herstellungskosten im Sinne des § 255 HGB für das jeweils bestellte Produkt steigen, so sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis für das bestellte Produkt neu festzusetzen, wobei die sich daraus ergebende Preissteigerung den Prozentsatz, um den die Herstellungskosten gestiegen sind, nicht überschritten werden darf.
3.2.1 Bei Dauerschuldverhältnissen ist der Verkaufspreis der jeweils am Liefertag gültige Listenpreis, sofern nicht ausdrücklich gesondert und schriftlich andere Vereinbarungen getroffen werden.
3.2.2 Durch die Erstattung anteiliger Werkzeugkosten erwirbt der Auftraggeber kein Anrecht auf das Werkzeug; dieses verbleibt im Eigentum des Verkäufers.
3.2.3 Verpackungsmaterialien werden zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.

4.0 Lieferung und Versand
4.1 Der Versand erfolgt ab Werk, unversichert und – sofern keine bestimmte Vereinbarung getroffen ist – ohne unsere Gewähr für die Auswahl der billigsten Versandart.
4.2 Die Gefahr geht – auch bei frachtfreien Lieferungen gem. Ziff. 3.2 – auf den Auftraggeber über, wenn die Ware den mit dem Versand beauftragten Transporteur übergeben wird. Dies gilt auch bei Transport der Ware durch unsere Leute.
4.3 Verzögert sich die Versendung bzw. die Abholung bestellter Waren aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr spätestens mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Auftraggeber auf diesen über.
4.4 Die von uns angegebenen Lieferfristen sind keine Fixtermine, soweit nichts anderes schriftlich ausdrücklich vereinbart wurde. Mit Ausnahme von wirksam vereinbarten Fixterminen stehen die vereinbarten Lieferzeiten unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten. Dies gilt nicht, wenn die nicht rechtzeitige Belieferung durch unseren Lieferanten von uns zu vertreten ist.
4.5 Für die Einhaltung der Lieferzeiten ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Lieferzeiten mit der Meldung der tatsächlich bestehenden Versandbereitschaft als eingehalten.
4.6 Ereignisse höherer Gewalt, die die Erfüllung unserer Verpflichtungen behindern, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen (maximal 14 Werktage andauernden) Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber kann von uns unter angemessener Fristsetzung die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten Frist nicht, so kann der Auftraggeber zurücktreten. Ist ein Fixgeschäft vereinbart, so bleiben die gesetzlichen Rücktrittsrechte des Auftraggebersvon den vorstehenden Regelungen unberührt.
4.7 Befinden wir uns in Lieferverzug und will der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, so hat er uns eine angemessene Frist zur Leistung von mindestens 2 Wochen zu setzen, es sei denn, die Fristsetzung ist nach dem Gesetz entbehrlich.
4.8 Werden vom Verkäufer teilbare Leistungen geschuldet, so sind Teilleistungen inzumutbaren Umfang zulässig und können vom Verkäufer gesondert in Rechnung gestellt werden. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen des noch nicht ausgelieferten Teiles der Bestellung kann dem Anspruch auf Bezahlung einer dem Auftraggeber zumutbaren Teilleistung nicht entgegengehalten werden.

5.0 Zahlungsbedingungen
5.1 Unsere Forderungen sind ohne Abzüge zahlbar innerhalb von 10 Tagen, gerechnet ab Erhalt der Ware. An die Stelle einer Mahnung tritt der Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist. Im übrigen richtet sich der Verzugseintritt nach den gesetzlichen Bestimmungen.
5.2 Ist abweichend zu Ziff. 5.1 ein Skonto vereinbart worden, so ist bei unbarer Zahlungsweise die Gutschrift des gezahlten Betrages auf unseren Konten für die Einhaltung der Skontofrist maßgeblich.
5.3 Wird nach Vertragsabschluß eine erhebliche Gefährdung des Anspruches auf die uns zustehende Gegenleistung erkennbar, so können wir die Leistung verweigern und dem Auftraggeber eine angemessene Frist bestimmen, in der er nach seiner Wahl Zug um Zug gegen Lieferung entweder die Gegenleistung zu erbringen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung der Zahlung bzw. der Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber oder nach fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
5.4 Nach Auslieferung der Ware sind wir im Falle einer erheblichen Gefährdung des Anspruches auf die uns zustehende Gegenleistung berechtigt, die Ware nach vorheriger Ankündigung zurückzunehmen und hierzu ggfls. auch den Betrieb des Auftraggebers zu betreten und die Ware in unseren Besitz zu nehmen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Der Auftraggeber kann die Herausgabe verpflichtung durch Stellung einer Sicherheitsleistung in Höhe unseres Zahlungsanspruches abwenden.
5.5 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers können wir nach Mitteilung an den Auftraggeber die Erfüllung weiterer Verpflichtungen, auch aus anderen Aufträgen, bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
5.6 Gegen Forderungen des Verkäufers kann der Auftraggeber nur mit dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nur, sofern es auf einer unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderung beruht.
5.7 Schecks und Wechsel werden nur aufgrund besonderer schriftlicher Abrede undlediglich zahlungshalber gegen Erstattung der banküblichen Kosten entgegengenommen. Für die rechtzeitige Vorlegung von Schecks und Wechseln stehen wir nicht ein.

6.0 Eigentumsvorbehalt
6.1 An den von uns gelieferten Waren behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, voll beglichen sind.
6.2 Die Waren dürfen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußert werden. Die Berechtigung zur Veräußerung erlischt bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Auftraggebers. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu wahren und seinerseits einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren.
6.3 Der Auftraggeber tritt uns schon jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen seine Abnehmer erwachsen; er bleibt jedoch bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderung auf eigene Kosten ermächtigt. Die Abtretung nehmen wir hiermit an. Auf Verlangen hat der Auftraggeber uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen sowie die Art und Höhe der Forderungen zu benennen und uns alle zur Durchsetzung der Forderung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Wir sind nach entsprechender Vorankündigung gegenüber dem Auftraggeber berechtigt, die Forderungsabtretung gegenüber dem Drittschuldner offenzulegen.
6.4 Wird der Liefergegenstand zusammen mit einer anderen Ware, die uns nicht gehört, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Auftraggebers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbarten Preises als abgetreten.
6.5 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigen.
6.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für die Zeit nach dem Gefahrübergang gegen die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Beschädigung durch Feuer, Wasser, Diebstahl und Ausfall von Kühlanlagen zu versichern. Er ist ferner verpflichtet, die Gefahr des Unterganges, des Verlustes und der Beschädigung der Vorbehaltsware auf dem Transportwege zu versichern. Bei Verlust, Untergang oder Beschädigung der Vorbehaltsware hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu informieren und uns auf Verlangen sämtliche die Vorbehaltsware betreffende Schadenunterlagen, insbesondere Schadengutachten, zur Verfügung zu stellen, uns bestehende Versicherungen bekanntzugeben und uns nach seiner Wahl entweder den Versicherungsschein oder aber einen vom Versicherer für unsere Vorbehaltswaren ausgestellten Sicherungsschein zur Verfügung zu stellen.
6.7 Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung von Vorbehaltsware ist unzulässig. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Maßnahmen durch Dritte, sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.
6.8 Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Auftraggeber stets für uns vorgenommen. Insoweit gelten wir als Hersteller gemäß §950 BGB. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Ware zu. Für die durch Verarbeitung, Verbindung bzw. Vermischung entstehenden Sachen, an denen wir Voll- oder Miteigentum erwerben, gelten im übrigen die vorstehenden Regelungen sinngemäß.

7.0 Rügeobliegenheiten
7.1 Handelt es sich bei dem Vertrag um einen beiderseitigen Handelskauf, so dass § 377 HGB bzw. die §§ 381, 377 HGB anwendbar sind, so wird für die dort bestimmten Rügefristen folgendes vereinbart: Erkennbare Mängel hat uns der Auftraggeber in Textform und unverzüglich, spätestens jedoch 3 Werktage nach der Anlieferung anzuzeigen. Verborgene Mängel sind uns in Textform und unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch 3 Werktage nach der Entdeckung anzuzeigen. Im übrigen richten sich die Voraussetzungen und Folgen einer verspäteten Mängelrüge nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 377 HGB bzw. §§ 377, 381 HGB). Die vorstehend geregelte Höchstfrist für Mängelrügen findet keine Anwendung, wenn wir hinsichtlich des zu rügenden Mangels eine vertragliche Garantie für Mangelfreiheitabgegeben haben oder gegen uns ein Schadensersatzanspruch beruhend auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit eines Menschen geltend gemacht wird. In diesen Fällen richten sich die Voraussetzungen und Folgeneiner verspäteten Mängelrüge ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
7.2 Versäumt der Auftraggeber im Rahmen eines beiderseitigen Handelsgeschäftes eine nach den Bestimmungen der §§ 377 oder 377, 381 HGB rechtzeitige Mängelrüge, so führt dies auch zum Ausschluss der in Folge des Mangels entstandenen bestehenden deliktischen Ansprüche des Auftraggebers. Dies gilt nicht, wenn die Ansprüche auf einem zumindest grob fahrlässigen Verhalten des Verkäufers oder seiner Verrichtungsgehilfen beruhen. Ferner gilt der Ausschluss nicht für Ansprüche, die auf das Produkthaftungsgesetz gestützt werden oder die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit eines Menschen beruhen.

8.0 Gewährleistung, Haftung und Verjährung
8.1 Unsere Gewährleistung für Sachmängel beschränkt sich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Nacherfüllung (Nachlieferung oder – sofern möglich- Nachbesserung), Rücktritt oder Minderung (Herabsetzung des Preises). Schadensersatz für durch von uns zu vertretende Sachmängel verursachte Schädenleisten wir im Rahmen der vertraglichen Haftung nur in den folgenden Fällen:
a. Der gegen uns gerichtete Schadensersatzanspruch beruht auf einem Sachmangel und hat den Ersatz eines an anderen Rechtsgütern als der Kaufsache eingetretenen Sachschadens zum Gegenstand. Einem Sachschaden gleichgestellt sind sonstige Vermögensschäden, die Folge eines durch einen Sachmangel verursachten Sachschadens an anderen Rechtsgütern als der Kaufsache sind (Vermögensfolgeschäden eines Sachschadens). Die Höhe unserer Haftung ist nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziff. 8.6 beschränkt.
b. Der Sachmangel ist von uns infolge Vorsatz, Arglist oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten.
c. Für die Freiheit der Ware von dem schadenverursachenden Sachmangel wurde von uns eine besondere, über eine Beschaffenheitsvereinbarung hinausgehende vertragliche Zusicherung oder Garantie abgegeben.
d. Der gegen uns gerichtete Schadensersatzanspruch beruht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit eines Menschen.
e. Für den Schaden haften wir unter dem Gesichtspunkt des Verzuges. Unsere außervertragliche Haftung, insbesondere nach den Vorschriften der unerlaubten Handlung und des Produkthaftungsgesetzes, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht beschränkt.
8.2 Die Verjährungsfrist für die in § 437 BGB genannten Ansprüche, die auf Sachmängeln beruhen, beträgt vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen ein Jahr. Wird die von uns gelieferte bzw. hergestellte Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet und ist durch diese Sache dessen Mangelhaftigkeit verursacht worden, so beträgt die Verjährungsfrist für diesen Gewährleistungsanspruch 5 Jahre. Sofern gegen uns gerichtete Gewährleistungsansprüche Schadensersatz wegen der Verletzung des Lebens, der Gesundheit, des Körpers oder der Freiheit eines Menschen zum Inhalt haben, bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen. Ferner bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder der Mangel von uns infolge Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten ist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen finden schließlich auch dann Anwendung, wenn wir hinsichtlich des konkreten Mangels eine vertragliche Garantie für Mangelfreiheit übernommen haben.
8.3 Die Verjährungsfrist für die in § 437 BGB genannten Ansprüche, die auf Rechtsmängeln beruhen, beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, wenn
- der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen die Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, beruht, wenn der Mangel in einem sonstigem Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, besteht.
- wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder der Mangel von unsinfolge Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten ist;
- wenn wir hinsichtlich des konkreten Mangels eine vertragliche Garantie für Mangelfreiheit übernommen haben.
8.4 Die regelmäßige Verjährungsfrist wegen sonstiger gegen uns gerichteter Ansprüche, die nicht auf einer Haftung für Rechts- oder Sachmängel beruht, beträgt 24 Monate. Dies gilt nicht,
- wenn gegen uns gerichtete Ansprüche auf der Verletzung des Lebens, der Gesundheit, des Körpers oder der Freiheit eines Menschen beruhen,
- wenn unsere Haftung auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht,
- oder wenn Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz gegen uns geltend gemacht werden. In diesen Fällen bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen. Ferner bleiben die Bestimmungen der §§ 196 und 197 BGB unberührt.
8.5 Die Bestimmungen in Ziff. 8.2 bis 8.4 lassen die Vorschriften der §§ 196 und197 BGB unberührt.
8.6 Werden Lieferungen von uns im Rahmen der Gewährleistung ersetzt oder nachgebessert, so verlängert sich die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche auch für die nachgebesserten bzw. nachgelieferten Teile dadurch nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Hemmung und zum Neubeginn der Verjährung bleiben hiervon unberührt.
8.7 Für Folgeschäden eines Sachmangels ist unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund - der Höhe nach für jeden Pflichtverstoß auf einen Betrag von 1.000.000,00 Euro beschränkt, sofern wir eine für den Schadenfall dem Grunde nach eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung mit einer für den Schadenfall zur Verfügungstehenden Versicherungssumme in Höhe von mindestens 1.000.000,00 Euro nachweisen. Gleiches gilt für unsere Haftung für Schäden wegen einer schuldhaften Nebenpflichtverletzung. Treten im Rahmen eines Verkaufsvertrages oder eines sonstigen Geschäftes mehrere Schäden auf, die auf derselben Ursache beruhen, z. B. die Belieferung mit mehreren Stücken mit demselben Mangel innerhalb eines Kaufvertrages, so gilt dies als einheitlicher Verstoß. Auf schriftlichen Wunsch des Auftraggeberskann eine höhere Versicherungssumme auf dessen Kosten abgeschlossen werden. In diesem Fall erhöht sich die Haftungshöchstgrenze entsprechend. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn unsere Haftung auf Vorsatz oder Arglist oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Sie gilt ferner nicht
- für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz,
- für vertragliche Ansprüche wegen solcher Mängel, für deren Abwesenheit wir vertraglich eine Garantie übernommen haben oder
- für gegen uns gerichtete Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit eines Menschen beruhen. Insoweit haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen der Höhe nach unbeschränkt.
8.8 Unsere Gewährleistung und Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund - ist ausgeschlossen für Mängel, die auf Mängel der vom Auftraggeber gelieferten Rezepturen, Materialien oder Erzeugnisse beruhen, es sei denn, dass die Mangelhaftigkeit der vom Auftraggeber gelieferten Rezepturen, Materialien oder Erzeugnisse von uns infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt wurde. Wurde eine Erstmusterprüfung vom Auftraggeber durchgeführt, ohne dass Mängel uns gegenüber unverzüglich gerügt wurden, ist unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund - für solche Mängel ausgeschlossen, die bei sorgfältiger Erstmusterprüfung hätten festgestellt werden können. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn unsere Haftung auf Vorsatz, Arglist oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner nicht
- für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz,
- für vertragliche Ansprüche wegen solcher Mängel, für deren Abwesenheit wir vertraglich eine Garantie übernommen haben oder
- für gegen uns gerichtete Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Insoweit bleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.
8.9 Die vorstehenden Regelungen in Ziff. 8.1 bis 8.7 finden keine Anwendung auf den Rückgriff des Auftraggebers gegen den Verkäufer nach den §§ 478, 479 BGB bzw. nach den §§ 651, 478, 479 BGB (Regress wegen eines bei einem Verbraucher aufgetretenen Mangels der Ware). Insoweit bleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
9.1 Erfüllungsort für die Vertragspflichten beider Vertragsteile ist unser Geschäftssitz (Sundern).
9.2 Für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertragsverhältnisses sind ausschließlich die für unseren Geschäftssitz (Sundern) zuständigen Gerichte (Amts- oder Landgericht) zuständig. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks, Wechseln und Lastschriftverfahren. Sie sind jedoch berechtigt, auch am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
9.3 Für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertragsverhältnisses gilt deutsches Recht mit der Maßgabe, dass die Vorschriften des Wiener-UN-Übereinkommens vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf keine Anwendung finden.

10.0 Verbrauchsgüterkauf
Die Bestimmungen in den Ziffern 4.2, 7.0, 8.0 – 8.3, 8.5 – 8.8 und 10.2 finden keine Anwendung auf Verträge mit Verbrauchern.

11.0 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. In diesem Fall soll eine Bestimmung gelten, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Ziel möglichst nahe kommt.


 

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